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Urheberrecht (Schweiz)
Strafbestimmungen
Bei Verstössen gegen das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte handelt es sich um Antragsdelikte. Das heisst, dass die in ihren Rechten verletzte Person von sich aus Strafantrag stellen muss. Die Strafantragsfrist beträgt drei Monate nach Kenntnis der Urheberrechtsverletzung und des Täters (Art. 31 StGB). Als Strafmass gelten grundsätzlich Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse. Wer die Tat gewerbsmässig begeht, muss mit Gefängnis und Busse bis zu 100'000 Franken rechnen.
Der Urheberrechtsverletzung schuldig ist gemäss URG Art. 67 Abs. 1, wer vorsätzlich und unrechtmässig:
a. ein Werk unter einer falschen oder einer andern als der vom Urheber oder von der Urheberin bestimmten Bezeichnung verwendet;
b. ein Werk veröffentlicht;
c. ein Werk ändert;
d. ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet;
e. auf irgendeine Weise Werkexemplare herstellt;
f. Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet;
g. ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt, aufführt, vorführt oder anderswo wahrnehmbar macht;
h. ein Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, sendet oder ein gesendetes Werk mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;
i. ein gesendetes oder weitergesendetes Werk wahrnehmbar macht;
k. sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen, rechtswidrig hergestellten oder in Verkehr gebrachten Werkexemplare anzugeben;
l. ein Computerprogramm vermietet.
Des weiteren besagt URG 68:
Wer es vorsätzlich unterlässt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 25 und 28) die benützte Quelle und, falls er in ihr genannt ist, den Urheber anzugeben, wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Busse bestraft.
Der Verletzung von verwandten Schutzrechten schuldig ist gemäss URG Art. 69 Abs. 1, wer vorsätzlich und unrechtmässig:
a. eine Werkdarbietung durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, sendet;
b. eine Werkdarbietung auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufnimmt;
c. Vervielfältigungsexemplare einer Werkdarbietung anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet;
d. eine gesendete Werkdarbietung mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;
e. eine gesendete oder weitergesendete Werkdarbietung wahrnehmbar macht;
f. einen Ton- oder Tonbildträger vervielfältigt, die Vervielfältigungsexemplare anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet;
g. eine Sendung weitersendet;
h. eine Sendung auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger aufnimmt;
i. eine auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger festgelegte Sendung vervielfältigt oder solche Vervielfältigungsexemplare verbreitet;
k. sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen rechtswidrig hergestellten oder in Verkehr gebrachten Träger einer nach den Artikeln 33, 36 oder 37 geschützten Leistung anzugeben.
1/a70.html URG Art. 70 besagt:
Wer ohne erforderliche Bewilligung (Art. 41) Urheber- oder verwandte Schutzrechte geltend macht, deren Verwertung der Bundesaufsicht unterstellt ist (Art. 40), wird mit Haft oder Busse bestraft.
Bei Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, durch Beauftragte etc. sind gemäss URG Art. 71 «die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 anwendbar.» Zuständig für die Strafverfolgung sind die einzelnen Kantone. Die unerlaubte Geltendmachung von Rechten wird vom Institut für geistiges Eigentum verfolgt und beurteilt.
Die Verfügungen der Aufsichtsbehörde können bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum angefochten werden. Gegen Entscheide der Rekurskommission und Schiedskommission kann beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden.